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ENDRESS_AGB_de.pdf AGB |
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ENDRESS_AEB_de.pdf Einkaufsbedingungen |
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QSV_de.pdf Qualitätssicherungs-vereinbarung |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller
unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen und
Leistungen auch in laufender Geschäftsverbindung und gelten auch
für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Bedingungen des
Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich
zurückgewiesen sind. Frühere Lieferung- und Geschäftsbedingungen
werden durch diese Bedingungen ersetzt, sofern nicht vertraglich
ausdrücklich eine andere Vereinbarung mit dem Käufer getroffen
wurde, welche schriftlich zu erfolgen hat.
1.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferund
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
unwirksam werden, werden die übrigen Regelungen des Vertrages
oder dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.
1.3 Dem in diesen Bestimmungen genannten "Unternehmer" oder
"Kaufmann" stehen gleich: Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Zur Annahme der Bestellungen
haben wir ab Eingang der Bestellung zwei Wochen Zeit.
2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1 gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden
Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt
für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im
Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Prospekten,
technischen Beschreibungen, Skizzen und Katalogen und anderen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht
oder vervielfältigt werden und müssen uns, wenn der Auftrag nicht
erteilt wird, auf unser Verlangen inklusive aller hiervon angefertigten
Kopien unverzüglich zurückgegeben werden.
2.4 Nur von uns ausdrücklich dazu Bevollmächtigte sind berechtigt, dem
Käufer mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen sowie
rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder
entgegenzunehmen.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk inklusive Verpackung, zzgl. der
am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Bei Rechnungsbeträgen unter € 250,- berechnen wir einen
Unkostenbeitrag in Höhe von € 10,-.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als 8 Wochen ab Eingang der Bestellung die
Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu
erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten
Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Bei Zahlungen innerhalb von
14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, gerechnet ab Rechnungsdatum;
bei einer Zahlung binnen 30 Tagen ohne Abzug. Zahlung durch
Wechsel ist ausgeschlossen. Voraussetzung für eine
Skontovergütung ist es, dass das Konto des Käufers keine sonstigen
fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen
auch für Teilzahlungen eingehalten werden.
4.2 Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben
uns gegenüber keine befreiende Wirkung.
4.3 Im Falle des Verzuges gilt der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 8 %
über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden
Basiszinssatz (§ 288 II BGB).
4.4 Die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener
Gegenansprüche des Käufers sind nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche von uns nicht bestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Liefer- und Leistungsfristen
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
5.2 Soweit wir nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einem
vom Käufer bestimmten Ort zu bringen oder dort aufzustellen oder
zu montieren, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand unser Werk bis zum Ablauf der Lieferfrist verlassen
hat oder dem Käufer Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3.1 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, die sich unserer Einflussnahme
entziehen. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen durch
Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung, bei Betriebsstörungen in
Zuliefererbetrieben, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher
Roh- und Baustoffe, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt
worden sind.
5.3.2 Dauert die Störung mehr als 10 Wochen und ist sie nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger
Hindernisse wird der Lieferer dem Käufer unverzüglich mitteilen.
5.3.3 Kommt der Besteller mit Leistungen uns gegenüber in Verzug, so
verlängert sich unsere Lieferfrist um die Dauer dieses Verzugs.
5.4 Sofern dem Käufer aufgrund eines von uns zu vertretenden
Verzuges ein Schaden entsteht, ist der Käufer berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern, welche bis höchstens 5 % des
jeweiligen Wertes der Gesamtlieferung beträgt, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden
kann.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein Verzugsschaden
eingetreten, oder dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden
geringer ist.
5.5 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Käufer zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des
Lieferers entstandenen Kosten, wenigstens jedoch ½ vom Hundert,
für jeden Monat, berechnet. Höhere Kosten können von uns auf
Nachweis berechnet werden. Dem Käufer bleibt jedoch der
Nachweis, dass gar kein Schaden entstanden sei oder eines
geringeren Schadens vorbehalten.
5.6 Anfallende Verpackung nehmen wir zurück, sofern diese kostenfrei
an uns zurückgesandt wird.
6. Warenrücklieferung
Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur
Rücknahme ausgelieferter Ware bereit erklärt haben, erheben wir als
Aufwendungsersatz für die Wiedereinlagerung und die damit
verbundenen Vertragskosten und Verwaltungsaufwendungen eine
Pauschale in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises der betreffenden
Ware.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht, sofern wir nicht ausdrücklich den Versand und die
Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der
Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Käufer
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
7.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Käufer über.
Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt (etwa Diebstahls-,
Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserversicherung). Dies gilt auch bei
fristgerechter Versendung, sofern der Käufer dies vor Aufgabe der
Sendung an eine Transportperson verlangt.
8. Entgegennahme
8.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Punkt
10 entgegenzunehmen.
8.2 Teillieferungen sind zulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller unserer aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware unser Eigentum. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des
Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammengehörend mit
nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
9.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die
Abtretung an. Pkt. 9.2 gilt entsprechend.
9.4 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die
Abtretung an.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im ordentlichen, üblichen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
9.6 Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diese
Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern diese
Abtretung selbst anzuzeigen.
9.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der
Käufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln; Haftung
10.1. Der Käufer hat durch zumutbare Untersuchungen feststellbare
Mängel unverzüglich (§ 377 HGB) nach Übergabe der Liefersache,
versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer eine ihn hiernach betreffende Frist
und hat er das zu vertreten, so kann er wegen der entsprechenden
Mängel keine Ansprüche gegen uns geltend machen.
10.2.1 Bei rechtzeitiger begründeter Mängelanzeige haben wir zunächst die
Pflicht, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern
(Nacherfüllung). Hierfür hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Transport- und Wegekosten hat der Käufer
zu tragen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer
nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10.2.2 Die Lieferung einer Ersatzsache im Rahmen der Nacherfüllung nach
10.2.1 gilt nicht als Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers
hierauf.
10.2.3 Ist der Liefergegenstand eine gebrauchte Sache, so stehen dem
Käufer keine Mängelansprüche zu. Dies gilt nicht, sofern wir eine
Beschaffenheitsgarantie übernommen oder einen Sachmangel
arglistig verschwiegen haben. Dem Käufer, der Verbraucher ist,
stehen die gesetzlichen Rechte bei Lieferung einer gebrauchten
Sache ungekürzt zu.
10.3 Wegen der Verletzung von Leben, Leib und Körper haften wir nach
den gesetzlichen Vorschriften. Wegen leicht fahrlässiger Verletzung
von Vertragspflichten ist unsere Haftung begrenzt auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Letzteres gilt nicht, wenn
die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betroffen ist.
10.4.1 Der Kunde hat keine Ansprüche gegen uns aus Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ein nicht für den gewerblichen Gebrauch hergestelltes Gerät wird
gewerblich genutzt
- nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, sofern der
Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hatte,
- fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den
Käufer oder Dritte trotz mangelfreier Montageanleitung
- natürlich Abnutzung bzw. Verschleiß
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel,
- nicht ordnungsgemäß erfolgte Wartung gemäß Montage bzw.
Einbau / Bedienungsanleitung
- Austauschwerkstoffe
- mangelhafte Bauarbeiten, die nicht in unseren
Verantwortungsbereich fallen,
- ungeeigneter Baugrund
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit
diese nicht nach dem zu erwartenden Gebrauch vorgesehen sind.
10.4.2 Wir stehen ohne schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die
von uns gelieferten Teile/Geräte ausländischen Vorschriften
entsprechen.
10.4.3 Für Instandsetzungen, die der Lieferer ohne entsprechende
rechtliche Verpflichtung vornimmt, wird keine Gewähr übernommen.
Ausgenommen bleibt die Haftung des Lieferers für von ihm zu
vertretende Schäden.
10.5 Für unsere Produkte gelten folgende Verjährungsfristen für
Mängelansprüche:
- 24 Monate ab Übergabe der Sache
- ist der Liefergegenstand eine gebrauchte Sache, so bestehen
keine Mängelansprüche
11. Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das
in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.
Sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, gilt dies
unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit uns ist unser
Firmensitz, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann, ein juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so richtet
sich der Gerichtsstand nach unserem Firmensitz.
Stand: 01.08.2002